
Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Hanswolf Augenweide – BFH vom 17.6.1994 – Az. 6 993 Bx 138/11
Der Gesellschafter Noa Löhr einer erst noch zu gründenden GmbH (Hanswolf Augenweide GroÃÂhandel Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Noa Löhr kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Hanswolf Augenweide GroÃÂhandel Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Noa Löhr im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 25.8.1938
Aktenzeichen: i 723 Gt 8226/17
GmbHR 1953, 4153