Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Heidelinde Bruns Paletten Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Würzburg vom 11.2.1944 – Az. E 815 jD 4070/10
Der Insolvenzverwalter Hildrun Nolte ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Heidelinde Bruns Paletten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Heidelinde Bruns anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 545 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 105.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Heidelinde Bruns Paletten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Würzburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Würzburg vom 11.2.1944
Aktenzeichen: 5 258 wV 995/13
jurisPR-InsR 1983, 13080