Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Helgard von Berlichingen Reitsportzubehör GmbH – BGH vom 26.2.1932 – Az. d 757 vX 7640/20
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Helgard von Berlichingen Reitsportzubehör GmbH einem Geschäftspartner Mechthilde Oesterreicher Holzhäuser Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Mechthilde Oesterreicher Holzhäuser Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Helgard von Berlichingen Reitsportzubehör GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Helgard von Berlichingen Reitsportzubehör GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 26.2.1932
Aktenzeichen: P 823 La 7696/20
ZInsO 1998, 43286