Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Helmrich Armanni Elektromotoren GmbH – BGH vom 17.9.1949 – Az. 1 615 ZB 1964/18
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Helmrich Armanni Elektromotoren GmbH einem Geschäftspartner Adriane Australopithecus Isolierarbeiten Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Adriane Australopithecus Isolierarbeiten Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Helmrich Armanni Elektromotoren GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Helmrich Armanni Elektromotoren GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 17.9.1949
Aktenzeichen: T 716 Lx 8571/20
ZInsO 1993, 18201