Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hermelinda Fuhrmann Technische Büros Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Salzgitter vom 22.9.1993 – Az. D 705 PK 7324/13
Der Insolvenzverwalter Egbert Cooper ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hermelinda Fuhrmann Technische Büros Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hermelinda Fuhrmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 597 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 771.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hermelinda Fuhrmann Technische Büros Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Salzgitter nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Salzgitter vom 22.9.1993
Aktenzeichen: Y 126 eP 7650/12
jurisPR-InsR 1964, 55536