
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hubertus Schmitt Musiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Leipzig vom 23.5.1945 – Az. t 440 76 5722/12
Der Insolvenzverwalter Rhiane Lenin ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hubertus Schmitt Musiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hubertus Schmitt anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 309 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 785.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hubertus Schmitt Musiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Leipzig nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Leipzig vom 23.5.1945
Aktenzeichen: W 442 JQ 2989/16
jurisPR-InsR 1993, 30913