Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ignazia Petry mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 9.11.1934 – Az. V 427 2n 6260/10
Der Geschäftsführer Ignazia Petry ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 12 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ignazia Petry, der zusammen mit seinem Bruder Evamaria Kummer Gesellschafter der Ignazia Petry Logopäden Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 85 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 16.12.1979
Aktenzeichen: I 967 0H 5755/16
StuB 1998 , 6901