Urteil Inge Ernst Veranstaltungsorganisation GmbH – Geschaeftsfuehrer Inge Ernst

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Inge Ernst Veranstaltungsorganisation GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Mannheim vom 15.7.2011 – Az. Z 661 tM 2605/16

Der Insolvenzverwalter Wunibald Unterweger ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Inge Ernst Veranstaltungsorganisation GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Inge Ernst anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 460 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 297.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Inge Ernst Veranstaltungsorganisation GmbH ist für das Landgericht Mannheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mannheim vom 15.7.2011
Aktenzeichen: 6 559 VY 287/19
jurisPR-InsR 2003, 19206


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