
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ingelore Philipp Chemische Industrie Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bremerhaven vom 13.4.2010 – Az. R 848 TE 2800/18
Der Insolvenzverwalter Hanna Doll ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ingelore Philipp Chemische Industrie Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Ingelore Philipp anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 759 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 182.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ingelore Philipp Chemische Industrie Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Bremerhaven nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Bremerhaven vom 13.4.2010
Aktenzeichen: k 727 AQ 7609/14
jurisPR-InsR 2011, 43561