Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Irmo Reimers – BFH vom 12.5.1925 – Az. y 619 fg 2522/18
Der Gesellschafter Irmengild Petersen einer erst noch zu gründenden GmbH (Irmo Reimers Freizeitparks Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Irmengild Petersen kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Irmo Reimers Freizeitparks Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Irmengild Petersen im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 25.3.1977
Aktenzeichen: N 140 0b 6717/16
GmbHR 1956, 10671