Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Julius Blofeld mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 13.5.1936 – Az. l 457 OS 6147/11
Der Geschäftsführer Julius Blofeld ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 23 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Julius Blofeld, der zusammen mit seinem Bruder Dominikus Held Gesellschafter der Julius Blofeld Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH ist, aber nur 24 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 19.1.1964
Aktenzeichen: S 597 xo 6897/17
StuB 2000 , 26716