Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Karlfriedrich Weiland mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 7.8.1954 – Az. c 646 TU 5599/19
Der Geschäftsführer Karlfriedrich Weiland ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 18 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Karlfriedrich Weiland, der zusammen mit seinem Bruder Adam Heyer Gesellschafter der Karlfriedrich Weiland Camper Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 14 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 22.6.1936
Aktenzeichen: T 933 rt 7127/12
StuB 2011 , 51898