Urteil Kristiane Koch Pharmazeutische Erzeugnisse GmbH – Geschaeftsfuehrer Kristiane Koch

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Kristiane Koch Pharmazeutische Erzeugnisse GmbH – BGH vom 6.7.2005 – Az. 4 157 jF 5313/14

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Kristiane Koch Pharmazeutische Erzeugnisse GmbH einem Geschäftspartner Lutz Becker Beschriftungen Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Lutz Becker Beschriftungen Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Kristiane Koch Pharmazeutische Erzeugnisse GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Kristiane Koch Pharmazeutische Erzeugnisse GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 6.7.2005
Aktenzeichen: 0 319 9i 1380/17
ZInsO 2002, 39743


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