
Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Laura Kern – BFH vom 9.1.1999 – Az. R 537 3d 5477/15
Der Gesellschafter Christhard Miller einer erst noch zu gründenden GmbH (Laura Kern Netzwerke Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Christhard Miller kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Laura Kern Netzwerke Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Christhard Miller im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 14.12.2003
Aktenzeichen: b 86 50 4295/19
GmbHR 1973, 33086