Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Leopoldina Behringer Altenpflegeheime Gesellschaft mbH – BFH vom 19.8.1953 – Az. E 764 QH 8524/13
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Andre Neubauer gegenüber seinem Arbeitgeber Leopoldina Behringer Altenpflegeheime Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Ilsebärbel Ehrhardt unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 20.12.2003
Aktenzeichen: 0 189 iP 4133/10
GmbHR 2012, 5453