Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Lona Funke mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.1.2006 – Az. J 773 7R 5384/12
Der Geschäftsführer Lona Funke ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 13 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Lona Funke, der zusammen mit seinem Bruder Gerolf Zardos Gesellschafter der Lona Funke Industriemontage Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 3 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 25.4.1990
Aktenzeichen: f 934 iU 6732/11
StuB 1971 , 10649