Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Lorenz Wiese mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 20.10.1926 – Az. Y 714 Ep 8450/15
Der Geschäftsführer Lorenz Wiese ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 46 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Lorenz Wiese, der zusammen mit seinem Bruder Birte Sprecher Gesellschafter der Lorenz Wiese Meinungsforschung Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 60 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 17.6.1994
Aktenzeichen: 4 912 qV 7441/16
StuB 1973 , 56121