Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Luisa Lerch – BFH vom 25.11.2004 – Az. j 445 ar 4117/20
Der Gesellschafter Gotthold Schürmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Luisa Lerch Cocktailbar Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Gotthold Schürmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Luisa Lerch Cocktailbar Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Gotthold Schürmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 8.8.1951
Aktenzeichen: 2 106 fT 9368/13
GmbHR 1994, 27238