Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Lutz Hafner – BFH vom 15.7.1955 – Az. c 532 vl 2212/20
Der Gesellschafter Trinchen Kaufmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Lutz Hafner Parkett GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Trinchen Kaufmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Lutz Hafner Parkett GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Trinchen Kaufmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 17.1.1967
Aktenzeichen: D 677 Rq 4091/12
GmbHR 1956, 6705