Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Margitta Knorr Omnibusbetriebe Ges. m. b. Haftung – BFH vom 9.11.1979 – Az. p 213 cb 7579/13
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Cornelia Heckmann gegenüber seinem Arbeitgeber Margitta Knorr Omnibusbetriebe Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Waltrud Seidel unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 28.4.1951
Aktenzeichen: d 184 Lh 62/16
GmbHR 2009, 18381