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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Markward Aufderhalde mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 18.9.1994 – Az. Q 917 gz 5750/14

Der Geschäftsführer Markward Aufderhalde ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 78 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Markward Aufderhalde, der zusammen mit seinem Bruder Sylvana Budde Gesellschafter der Markward Aufderhalde Trockenbau Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 5 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 15.9.1921
Aktenzeichen: Y 195 au 490/11
StuB 2015 , 34110


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