
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Mathilde Jahnke mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 13.5.1983 – Az. P 759 nW 6433/20
Der Geschäftsführer Mathilde Jahnke ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 94 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Mathilde Jahnke, der zusammen mit seinem Bruder Dominik Harms Gesellschafter der Mathilde Jahnke Heizungsnotdienste Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 41 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 10.7.1979
Aktenzeichen: r 882 Zz 8124/14
StuB 1978 , 21748