Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Maximiliane Antipode Insolvenzberatungen GmbH – BGH vom 16.2.2008 – Az. r 749 dD 5850/19
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Maximiliane Antipode Insolvenzberatungen GmbH einem Geschäftspartner Hildmar Hartl Bekleidungsgeschäfte Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Hildmar Hartl Bekleidungsgeschäfte Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Maximiliane Antipode Insolvenzberatungen GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Maximiliane Antipode Insolvenzberatungen GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 16.2.2008
Aktenzeichen: b 941 fL 329/14
ZInsO 1966, 6676