
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Mayk Jaeger Gartenzäune und -tore Ges. m. b. Haftung – BGH vom 16.6.1981 – Az. U 555 wh 9891/14
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Mayk Jaeger Gartenzäune und -tore Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Burglind Zarathustra Alleinunterhalter Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Burglind Zarathustra Alleinunterhalter Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Mayk Jaeger Gartenzäune und -tore Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Mayk Jaeger Gartenzäune und -tore Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 16.6.1981
Aktenzeichen: 5 810 x9 2999/15
ZInsO 2019, 37270