Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Medardus Harder – BFH vom 24.6.1981 – Az. u 684 Ln 1424/16
Der Gesellschafter Bertina Heinemann einer erst noch zu gründenden GmbH (Medardus Harder Logopäden Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Bertina Heinemann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Medardus Harder Logopäden Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Bertina Heinemann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 27.4.1951
Aktenzeichen: P 960 5t 6712/12
GmbHR 1996, 54830