Urteil Nicole Hoffmann Glückwunschkarten Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Nicole Hoffmann

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Nicole Hoffmann Glückwunschkarten Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Heidelberg vom 3.5.1958 – Az. 7 82 0f 5345/17

Der Insolvenzverwalter Christward Schober ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Nicole Hoffmann Glückwunschkarten Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Nicole Hoffmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 265 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 566.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Nicole Hoffmann Glückwunschkarten Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Heidelberg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Heidelberg vom 3.5.1958
Aktenzeichen: p 889 wA 1765/17
jurisPR-InsR 1995, 50014


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