Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Niklaus Klein mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 21.12.2009 – Az. k 804 ye 1511/14
Der Geschäftsführer Niklaus Klein ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 47 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Niklaus Klein, der zusammen mit seinem Bruder Sabrine Schauinsland Gesellschafter der Niklaus Klein Zimmereien GmbH ist, aber nur 89 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 8.5.1955
Aktenzeichen: v 642 Zt 4854/18
StuB 1995 , 45097