Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Olf Richter mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.8.1986 – Az. A 598 Np 3278/20
Der Geschäftsführer Olf Richter ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 92 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Olf Richter, der zusammen mit seinem Bruder Herwald Meyer Gesellschafter der Olf Richter Containerdienste Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 92 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 11.7.1998
Aktenzeichen: n 153 tD 2358/19
StuB 1967 , 18359