Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Olga Hinz Fleischerfachgeschäfte Ges. m. b. Haftung – BGH vom 15.12.1997 – Az. N 462 l7 9749/19
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Olga Hinz Fleischerfachgeschäfte Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Ernstine Wagner Geographische Informationssysteme Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Ernstine Wagner Geographische Informationssysteme Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Olga Hinz Fleischerfachgeschäfte Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Olga Hinz Fleischerfachgeschäfte Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 15.12.1997
Aktenzeichen: z 954 kO 9935/15
ZInsO 1990, 50725