
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ortraud Ypsilon mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 12.5.1924 – Az. 3 579 Li 3761/18
Der Geschäftsführer Ortraud Ypsilon ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 38 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ortraud Ypsilon, der zusammen mit seinem Bruder Marielouise Starke Gesellschafter der Ortraud Ypsilon Dachdeckereibedarf Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 76 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 17.10.1980
Aktenzeichen: b 569 gJ 5691/16
StuB 1978 , 50084