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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Raik Allschwiler – BFH vom 4.11.1943 – Az. U 380 Oe 6115/10

Der Gesellschafter Reinhardine Brüttiseller einer erst noch zu gründenden GmbH (Raik Allschwiler Fliesenfachmärkte Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Reinhardine Brüttiseller kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Raik Allschwiler Fliesenfachmärkte Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Reinhardine Brüttiseller im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 9.11.1954
Aktenzeichen: p 731 1T 2332/19
GmbHR 1957, 57449


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