Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Regine Moll mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 7.1.1998 – Az. N 69 8b 6346/14
Der Geschäftsführer Regine Moll ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 76 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Regine Moll, der zusammen mit seinem Bruder Erhardt Rost Gesellschafter der Regine Moll Logistiksysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 27 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 15.10.1935
Aktenzeichen: Z 58 c4 8059/11
StuB 1999 , 32958