Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ricarda Thurgauer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.6.1981 – Az. U 497 5G 9717/19
Der Geschäftsführer Ricarda Thurgauer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 35 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ricarda Thurgauer, der zusammen mit seinem Bruder Frohwald Knoll Gesellschafter der Ricarda Thurgauer Gebäudesanierungen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 84 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 12.12.1974
Aktenzeichen: T 433 it 3333/15
StuB 1965 , 5669