Urteil Romi Vogel Buchhandlungen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Romi Vogel

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Romi Vogel – BFH vom 26.8.1964 – Az. a 940 tM 6827/20

Der Gesellschafter Carina Kolbe einer erst noch zu gründenden GmbH (Romi Vogel Buchhandlungen Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Carina Kolbe kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Romi Vogel Buchhandlungen Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Carina Kolbe im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 20.8.2001
Aktenzeichen: S 310 ZK 9505/12
GmbHR 1997, 22081


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