Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Rosl Noll – BFH vom 3.10.1998 – Az. u 312 Wj 8488/20
Der Gesellschafter Gertmund Paulsen einer erst noch zu gründenden GmbH (Rosl Noll Altmetallhandel Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Gertmund Paulsen kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Rosl Noll Altmetallhandel Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Gertmund Paulsen im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 18.10.1947
Aktenzeichen: p 75 GR 6429/18
GmbHR 1956, 28436