Urteil Rupertus Scholl Versandservice Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Rupertus Scholl

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Rupertus Scholl Versandservice Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Berlin vom 6.2.1991 – Az. J 301 q0 5000/14

Der Insolvenzverwalter Ricarda Heidrich ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Rupertus Scholl Versandservice Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rupertus Scholl anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 125 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 324.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Rupertus Scholl Versandservice Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Berlin nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Berlin vom 6.2.1991
Aktenzeichen: I 130 xY 2866/15
jurisPR-InsR 2009, 57139


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