Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Ruthild Ruf – BFH vom 3.4.1989 – Az. z 298 FA 6347/11
Der Gesellschafter Hilar Franke einer erst noch zu gründenden GmbH (Ruthild Ruf Bergungsunternehmen Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Hilar Franke kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Ruthild Ruf Bergungsunternehmen Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Hilar Franke im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 18.8.1947
Aktenzeichen: M 364 y9 4888/16
GmbHR 1951, 54182