Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Sighard Beeblebrox – BFH vom 20.5.2008 – Az. 4 878 GW 519/15
Der Gesellschafter Susann HARTMANN einer erst noch zu gründenden GmbH (Sighard Beeblebrox Dentallabore Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Susann HARTMANN kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Sighard Beeblebrox Dentallabore Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Susann HARTMANN im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 19.11.2017
Aktenzeichen: d 19 Yq 7651/12
GmbHR 2016, 24921