Urteil Siglind Ossinger Reinigungsbedarf Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Siglind Ossinger

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Siglind Ossinger Reinigungsbedarf Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Rostock vom 1.7.2017 – Az. N 926 WF 2262/13

Der Insolvenzverwalter Bertfriede Jacobs ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Siglind Ossinger Reinigungsbedarf Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Siglind Ossinger anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 550 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 690.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Siglind Ossinger Reinigungsbedarf Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Rostock nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Rostock vom 1.7.2017
Aktenzeichen: p 743 cr 3640/12
jurisPR-InsR 1974, 42705


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