
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Sigurd Hertel mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 24.7.1934 – Az. 2 874 pi 4031/20
Der Geschäftsführer Sigurd Hertel ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 26 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Sigurd Hertel, der zusammen mit seinem Bruder Trude Heise Gesellschafter der Sigurd Hertel Einzelhandel Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 19 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 3.6.1990
Aktenzeichen: Z 112 v3 7715/17
StuB 1968 , 24326