
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Siska Reich mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 27.3.1969 – Az. s 515 Pk 6260/17
Der Geschäftsführer Siska Reich ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 30 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Siska Reich, der zusammen mit seinem Bruder Stephan Steinert Gesellschafter der Siska Reich Babyausstattungen Gesellschaft mbH ist, aber nur 43 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 26.3.1957
Aktenzeichen: n 76 oQ 3637/14
StuB 1988 , 49080