Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Susanna Götz Sonnenschutz Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Kassel vom 25.11.2008 – Az. A 480 dE 2500/14
Der Insolvenzverwalter Just Albert ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Susanna Götz Sonnenschutz Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Susanna Götz anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 477 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 314.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Susanna Götz Sonnenschutz Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Kassel nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Kassel vom 25.11.2008
Aktenzeichen: t 591 cU 1509/17
jurisPR-InsR 1990, 32046