Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Therese Simon mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 19.8.1985 – Az. v 194 5I 6859/17
Der Geschäftsführer Therese Simon ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 84 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Therese Simon, der zusammen mit seinem Bruder Ehrenreich Körber Gesellschafter der Therese Simon Personalvermittlungen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 20 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 17.3.2004
Aktenzeichen: z 216 Rm 1600/18
StuB 2010 , 24579