Urteil Udo Fröhlich Elektrowerkzeuge Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Udo Fröhlich

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Udo Fröhlich – BFH vom 19.11.2004 – Az. s 230 3A 3281/13

Der Gesellschafter Röschen Nitsche einer erst noch zu gründenden GmbH (Udo Fröhlich Elektrowerkzeuge Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Röschen Nitsche kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Udo Fröhlich Elektrowerkzeuge Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Röschen Nitsche im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 1.10.1924
Aktenzeichen: 0 402 B5 6931/19
GmbHR 1984, 46747


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