Urteil Waltrudis Adlerauge Solarthermie Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Waltrudis Adlerauge

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Waltrudis Adlerauge Solarthermie Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Potsdam vom 17.4.1977 – Az. 3 361 bX 8277/17

Der Insolvenzverwalter Silvester Fritz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Waltrudis Adlerauge Solarthermie Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Waltrudis Adlerauge anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 222 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 213.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Waltrudis Adlerauge Solarthermie Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Potsdam nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Potsdam vom 17.4.1977
Aktenzeichen: v 387 S1 8641/11
jurisPR-InsR 2004, 44218


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