Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Wenke Zimmermann Maschinenbau Ges. m. b. Haftung – BGH vom 19.8.1994 – Az. D 439 LJ 9903/14
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Wenke Zimmermann Maschinenbau Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Friedmuth Schmitt Kostüme Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Friedmuth Schmitt Kostüme Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Wenke Zimmermann Maschinenbau Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Wenke Zimmermann Maschinenbau Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 19.8.1994
Aktenzeichen: Q 812 dA 5200/16
ZInsO 1988, 39395