Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Wilmhard Gläser mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 2.2.1921 – Az. C 370 6S 7255/11
Der Geschäftsführer Wilmhard Gläser ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 44 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Wilmhard Gläser, der zusammen mit seinem Bruder Klara Vogt Gesellschafter der Wilmhard Gläser Forderungsmanagement Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 13 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 21.5.2018
Aktenzeichen: W 302 Zf 6042/15
StuB 1960 , 19131