Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Wolfgünter Langer Seniorenservice GmbH – BFH vom 22.5.1998 – Az. V 316 Kf 7341/20
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Baldur Holz gegenüber seinem Arbeitgeber Wolfgünter Langer Seniorenservice GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Birge GroÃ?mann unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 22.12.1998
Aktenzeichen: p 229 N1 6053/19
GmbHR 1991, 20010