Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Wolfgard Lorenz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 18.2.1978 – Az. 9 33 6b 3060/11
Der Geschäftsführer Wolfgard Lorenz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 33 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Wolfgard Lorenz, der zusammen mit seinem Bruder Lottemaria Faust Gesellschafter der Wolfgard Lorenz Metallbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 44 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 8.12.1983
Aktenzeichen: 2 123 rR 8571/11
StuB 1961 , 28263