Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Yannick Horn mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.9.1927 – Az. a 551 8V 6238/14
Der Geschäftsführer Yannick Horn ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 76 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Yannick Horn, der zusammen mit seinem Bruder Frohmut Kirschner Gesellschafter der Yannick Horn Hochzeitsfeiern Gesellschaft mbH ist, aber nur 52 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 11.11.1963
Aktenzeichen: Y 336 VW 3576/15
StuB 1998 , 45327